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Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Die
aus
den
Beherbergungsverträgen
resultierenden
Vertragsrechte
und
-pflichten
sind
oft
nicht
bekannt.
Solange
keine
Schwierigkeiten
auftreten,
die
eine
rechtliche
Klärung
der
gegenseitigen
Vertragspositionen
erfordern,
mag
diese
Unkenntnis
nicht
als
unangenehm
empfunden
werden.
Problematisch
wird
es
aber
meistens
dann,
wenn
Vertragspartner
in
Unkenntnis
der
Rechtslage
Rechte
aus
dem
Vertrag
für
sich
in
Anspruch
nehmen
wollen,
die
ihnen
die
Rechtsordnung
nicht
zubilligt.
Solche
Fälle
treten
meistens
dann
auf,
wenn
der
Gast
eine
einmal
reservierte
Ferienwohnung
wieder
abbestellen will.
Der
DEHOGA
hat
hierzu
folgende
Rechte
und
Pflichten,
wie
sie
sich
aus
dem
Beherbergungsvertrag
ergeben,
zusammengestellt.
Sie
werden
in
ständiger
Rechtssprechung bestätigt.
1.
Der
Gastaufnahmevertrag
ist
abgeschlossen,
sobald
das
Zimmer/
die
Ferienwohnung
bestellt
und
zugesagt
worden
ist.
2.
Der
Abschluss
des
Gastaufnahmevertrages
verpflichtet
die
Vertragspartner
zur
Erfüllung
des
Vertrages,
gleichgültig,
auf
welche
Dauer
der Vertrag abgeschlossen ist.
3.
Der
Vermieter
ist
verpflichtet,
bei
Nichtbereitstellung
des
Zimmers/
der
Ferienwohnung
dem
Gast
Schadenersatz
zu
leisten.
4.
Der
Gast
ist
verpflichtet,
bei
Nichtinanspruchnahme
der
vertraglichen
Leistungen
den
vereinbarten
oder
betriebsüblichen
Preis
zu
bezahlen,
abzüglich
der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.
Die
Einsparungen
betragen
nach
Erfahrungssätzen
bei
Übernachtungen
(Ferienwohnung) 10%,
bei
Übernachtung/
Frühstück
20%
des
Übernachtungspreises,
bei
Halbpension
30%,
bei Vollpension 40% des Pensionspreises.
5.a)
Der
Vermieter
ist
nach
Treu
und
Glauben
gehalten,
das
nicht
in
Anspruch
genommene
Zimmer/
die
Ferienwohnung
nach
Möglichkeit
anderweitig
zu
vergeben,
um
Ausfälle
zu
vermeiden.
5.b)
Bis
zur
anderweitigen
Vermietung
des
Zimmers/
der
Ferienwohnung
hat
der
Gast
für
die
Dauer
des
Vertrages
den
nach
Ziffer
4
errechneten Betrag zu bezahlen.
6.
Ausschließlicher
Gerichtsstand
ist
der
Betriebsort.
Erläuterungen zum Gastaufnahmevertrag:
Der
Beherbergungsvertrag
ist
ein
im
Bürgerlichen
Gesetzbuch,
abgesehen
von
der
Regelung
der
Haftung
bei
eingebrachten
Sachen,
nicht
besonders
geregelter,
so
genannter
gemischter
Vertrag.
Er
umfasst
Miet-,
Dienst-,
Werkvertrags-
und
unter
Umständen
sogar
Kaufrecht.
Die
Einbeziehung
von
verschiedenen
Rechtsgebieten
schließt
aber
nicht
aus,
dass
der
Beherbergungsvertrag
hinsichtlich
der
Vertragspflichten
nicht
anders
zu
behandeln
ist
als
jeder
andere
nach
dem
bürgerlichen
Recht auch.
Dies
bedeutet,
dass
der
Beherbergungsvertrag
nicht
von
einer
Vertragspartei
einseitig
gelöst
werden
kann.
Die
Bestellung
eines
einmal
in
einem
Hotel
oder
sonstigem
Beherbergungsbetrieb
gebuchten
Zimmers/
Ferienwohnung
kann
genauso
wenig
rückgängig
gemacht
werden,
es
sei
denn
im
Einvernehmen
mit
dem
Vermieter.
Ob
der
Vertrag
dabei
schriftlich
und
mündlich
abgeschlossen
wird
oder
nur
mündlich, ist nicht entscheidend.
In
Konsequenz
dieses
Rechtsgrundsatzes
ist
der
Zeitpunkt,
zu
welchem
der
Gast
ein
gebuchtes
Zimmer/
eine
Ferienwohnung
abbestellen
will,
unerheblich,
denn
wenn
es
keinen
einseitigen
Rücktritt
vom
Vertrag
gibt,
kann
es
auf
den
Zeitpunkt
der
Annullierung
der
Zimmerbestellung/
Buchung
der
Ferienwohnung
auch
nicht
ankommen.
Für
die
Ansprüche
des
Vermieters
ist
allein
entscheidend,
ob
er
das
bestellte
Zimmer/
die
gebuchte
Ferienwohnung
anderweitig
vermieten
konnte.
Nur
wenn
dem
Vermieter
eine
anderweitige
Vermietung
gelingt,
wird
der
Gast von seinen Vertragspflichten befreit.
Selbstverständlich
darf
der
Vermieter
eine
anderweitige
Vermietung
nicht
böswillig
unterlassen,
d.h.,
er
muss
sich
um
die
Vermietung
bemühen,
auf
der
anderen
Seite
sollte
der
Gast
keinesfalls
versäumen,
den
Vermieter
zu
unterrichten,
denn
sonst
beraubt
er
sich
der
Möglichkeit,
noch
aus
seinen
Vertragspflichten
befreit
zu
werden.
Insoweit
kann
die
Frage
der
möglichst
frühen
Abbestellung
eine
entscheidende
Rolle
spielen.
Bei
dem
Anspruch
des
Vermieters
auf
Bezahlung
des
vereinbarten
oder
betriebsüblichen
Preises
für
die
vertragliche
Leistung
abzüglich
der
ersparten
Aufwendungen
handelt
es
sich
nicht
um
einen
Schadenersatzanspruch,
sondern
um
einen
Anspruch
der
auf
Erfüllung
des
Vertrages
geht.
Diese
Unterscheidung
ist
für
die
zu
erhebenden
Einwendungen
durch
den
Gast
rechtlich
von
Bedeutung.
Für
den
Erfüllungsanspruch
kommt
es
rechtlich
nicht
darauf
an,
aus
welchen
Gründen
der
Gast
das
reservierte
Zimmer/
die
reservierte
Ferienwohnung
nicht
in
Anspruch
nehmen
konnte.
(Quelle:
Deutscher
Hotel-
und
Gaststättenverband
e.V.
(DEHOGA);
Bonn,
Alle Rechte des Herausgebers vorbehalten.)
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gesonderte
Ankündigung
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dem
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in
Kraft
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in
dem
der
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den
Inhalten
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hat
und
es
ihm
technisch
möglich
und
zumutbar
wäre,
die
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Falle
rechtswidriger
Inhalte
zu
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Der
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dass
zum
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und
zukünftige
Gestaltung,
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Urheberschaft
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Seiten
hat
der
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distanziert
er
sich
hiermit
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von
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Inhalten
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Seiten,
die
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verändert
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Diese
Feststellung
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für
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Die
Meinung
von
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Seiten
kann,
muss
aber
nicht
unsere
Meinung
darstellen,
selbst
dann
nicht,
wenn
diese
allen
Gesetzen
und
Vorschriften
genüge
tun
und
in
keiner
Form
zu
beanstanden
sind.
Für
illegale,
fehlerhafte
oder
unvollständige
Inhalte
und
insbesondere
für
Schäden,
die
aus
der
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oder
Nichtnutzung
solcherart
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ist
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-
auch
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Webanalysedienst
der
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Inc.
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Google
Analytics
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„Cookies“,
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die
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Computer
gespeichert
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und
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der
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durch
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ermöglichen.
Die
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Informationen
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die
jedoch
vor
dem
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mit
der
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anonymisiert
wird,
so
dass
sie
nicht
mehr
einem
Anschluss
zugeordnet
werden
kann)
wird
an
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von
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in
den
USA
übertragen
und
dort
gespeichert.
Google
wird
diese
Informationen
benutzen,
um
Ihre
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auszuwerten,
um
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Quelle: GOOGLE ANALYTICS BEDINGUNGEN